Koronarsport (Herzerkrankungen) | Mo. | 17:30 - 18:30 | Halle 4 |
Koronarsport (Herzerkrankungen) ohne Verordnung | Mo. | 18:30 - 19:30 | Halle 4 |
Reha-Sport (Orthopädie) | Mo. | 19:00 - 20:00 | Halle 2 |
Reha-Sport (Orthopädie) | Mi. | 19:00 - 20:00 | Halle 2 |
Reha-Sport (Orthopädie) | Do. | 10:30 - 11:30 | Halle 3 |
Trainerin Koronarsport: Yannik Gergen
Trainerin Rehasport: Gabriele Diedenhoven
Koronarsport
Der Koronarsport, auch Herzsport genannt, dient als Rehabilitationsmaßnahme für Patienten mit kardialen Erkrankungen. Nach Beendigung der kardiologischen Behandlung wird zur Wiederherstellung bzw. Optimierung der durch die Erkrankung möglicherweise reduzierten körperlichen Fähigkeiten der Herzsport ärztlich verordnet und von den Krankenkassen je nach Krankheitsbild des Einzelnen finanziell über einen kurzen Zeitraum (1-2 Jahre) oder längere Zeiträume gefördert.
Informieren Sie sich über Ihre mögliche Förderung bei Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse!
Rehabilitationssport
Rehabilitationssport, oder auch kurz Rehasport, ist eine für körperlich beeinträchtigte und von einer Beeinträchtigung bedrohte Menschen entwickelte Leistung mit dem Ziel, die Betroffenen auf Dauer in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft zurückzuführen.
Es handelt sich hierbei um eine ergänzende Maßnahme nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Er wird primär von den Krankenkassen mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe zur Verfügung gestellt und über einen begrenzten Zeitraum bewilligt.
Die Kostenträger des Rehasports können die Rentenversicherung, die Krankenkasse oder die Unfallversicherung sein. Die Dauer der Maßnahmen reichen von 6 Monaten bis zu 36 Monaten und sind mit der jeweiligen Indikation verknüpft. Die Verordnung muss durch einen Arzt ausgestellt werden.
Die Durchführung wird in Gruppen, mit dafür speziell ausgebildeten Übungsleitern, sichergestellt. Neben der Rehabilitation, soll der Übende motiviert werden, nach dem Ablauf der Leistung weitere Übungen in Eigenverantwortung durchzuführen.
Seit Inkrafttreten des SGB IX zum 1. Januar 2001 besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für den Rehabilitationssport.
Verordnet werden können als Erstverordnung durch einen zugelassenen Arzt:
Bei Ihrem Arzt, Ihrer Rentenversicherung, Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Unfallversicherung können Sie sich über Ihre Möglichkeiten umfassend informieren.